§ 18 Fälligkeit
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/18#abs-1 (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/18#abs-2 (2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/18#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 18 TabStG →
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Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411)
BGBl. 2021 I S. 3411
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.